Häufige Fragen und Antworten

Leitbild der Realschule Kollnau

  • Unsere Schule ist eine lebendige Gemeinschaft, in der wir höflich und respektvoll miteinander umgehen.
  • Wir bringen Leistung und wir fordern Leistung.
  • Schüler/innen, Eltern und Lehrer/innen tragen gemeinsam Verantwortung für Erziehung, persönliche Entwicklung und Wohlergehen aller.
  • Ein wesentliches Anliegen ist uns dabei die Bewahrung unserer „Einen Welt“ in der wir leben.

Unterrichtszeiten

Die Unterrichtszeiten der Realschule Kollnau sind:

Stunde Zeit
1. Stunde 7:45 – 8:30 Uhr
2. Stunde 8:30 – 9:15 Uhr
Pause 9:15 – 9:35 Uhr
3. Stunde 9:35 – 10:20 Uhr
4. Stunde 10:20 – 11:05 Uhr
Pause 11:05 – 11:30 Uhr
5. Stunde 11:30 – 12:15 Uhr
6. Stunde 12:15 – 13:00 Uhr (evtl. Mittagspause)
Mittagspause 13:00 – 13:15 Uhr (zusätzlich 6. oder 7. Stunde)
7. Stunde 13:15 – 14:00 Uhr (evtl. Mittagspause)
8. Stunde 14:00 – 14:45 Uhr
9. Stunde 14:45 – 15:30 Uhr
10. Stunde 15:30 – 16:15 Uhr

Verhinderung am Schulbesuch

Bitte teilen Sie uns so schnell wie möglich, am besten vor Unterrichtsbeginn, mit, wenn Ihr Kind am Unterricht nicht teilnehmen kann. Sie können uns telefonisch (07681-474589-0) rund um die Uhr eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen oder eine eMail an img senden. Bitte beachten Sie, dass jedes Fernbleiben schriftlich entschuldigt werden muss. Im Falle der telefonischen oder elektronischen Mitteilung benötigen wir die Entschuldigung spätestens drei Tag später. Bitte beachten Sie, dass unentschuldigtes Fehlen in Klassenarbeiten mit der Note „ungenügend“ bewertet werden muss. Dies ist eine Vorgabe nach der Notenbildungsverordnung und lässt keinen Ermessensspielraum zu.

Befreiung und Beurlaubung vom Unterricht

Eine Befreiung oder Beurlaubung vom Unterricht ist nur in begründeten Ausnahmefällen auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag durch die Erziehungsberechtigten möglich. Nachträglich kann keine Beurlaubung erfolgen, das Fernbleiben ohne rechtzeitigen Antrag muss als unentschuldigtes Fehlen gewertet werden.  Über den Antrag entscheidet bei Beurlaubungen bis zwei Tage der Klassenlehrer/ die Klassenlehrerin, bei allen übrigen Anträgen die Schulleitung. Bitte beachten Sie, dass eine Beurlaubung zur Verlängerung von Ferien grundsätzlich nicht möglich ist und von Seiten des Kultusministeriums auch nicht genehmigt werden darf.

Zur Teilnahme an Veranstaltungen von Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, die in der Anlage II-VI der Schulbesuchsordnung aufgeführt sind, kann bei rechtzeitiger Antragsstellung eine Befreiung erfolgen.

Ihre Frage bleibt unbeantwortet?

Da dieser Fragenkatalog noch im Aufbau ist, sind längst nicht alle häufigen Fragen beantwortet. Melden Sie sich bitte bei uns, wenn noch Fragen offen sind.